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Rechtliches: UrhG - Gesetz über Urheberrecht

§ 12 - Veröffentlichungsrecht:
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

§ 14 - Einstellung des Werkes:
Der Urheber hat das Recht, eine Einstellung oder eine Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. (...)

§ 23 - Bearbeitungen und Umgestaltungen:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeitenden oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um die Verfilmung eines Werkes, um die Aufführung und Entwürfe eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerks, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. (...)

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